{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-6_2014-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf66f27875e8818b943e3c47d37740ffe239f185ca78608168b56e83c0dc11caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf66f27875e8818b943e3c47d37740ffe239f185ca78608168b56e83c0dc11caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_6", "Checksum": "0c5eb56adcf99d6ad59c01d9d85b0096"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 03.03.2014 JAK 2014 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 03.03.2014 JAK 2014 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:48:24", "Checksum": "90c5a51873ab7326328344d77b6777fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 03.03.2014 JAK 2014 6\nRegeste:\nEinsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 3. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 14 6 4. März 2014\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Brunner\nRichterIn Schlenker und Michael Dürst\nAktuar Wolf\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\ndes B e z i r k s g e r i c h t s P l e s s u r , Theaterweg 1, 7002 Chur, Gesuchsteller,\n\nin Sachen\n\nder Y._____, gegen Z._____,\n\nbetreffend Einsetzung eines unabhängigen Gerichts,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Chur vom 6. Dezember 2013 (Be-\ntreibungs-Nr. _____) wurde Z._____ von Y._____ für ausstehende Unterhaltszahlungen für Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 690.-- nebst Zins zu 5% seit dem\n1. Dezember 2013 betrieben, wobei als Grundlage der Forderung ein kantonsgerichtliches Urteil vom 19. September 2009 (recte: eine kantonsgerichtliche Verfügung vom 28. August 2009 [ERZ 09 91/94]) angegeben wurde. Z._____ erhob am\n23. Dezember 2013 Rechtsvorschlag.\n\nB. Am 16. Januar 2014 stellte Y._____ beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung.\n\nC. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 ersuchte Bezirksrichter A._____ für das\nBezirksgericht Plessur die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von\nGraubünden um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts. Es habe sich kürzlich\nper Zufall ergeben, dass Y._____ Y._____ die Lebenspartnerin eines nebenamtlichen Richters am Bezirksgericht Plessur sei. Z._____ arbeite bei der Kantonspolizei Graubünden und begleite häufig die inhaftierten Personen bei den Haftverhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht.\n\nB. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2014 teilte Y._____ mit, mit der Einsetzung eines anderen Gerichts grundsätzlich einverstanden zu sein, obwohl sie\neinen Ausstand nicht als zwingend erachte. Persönlich sei sie mit Bezirksrichter\nA._____ nicht bekannt. Im Hinblick auf allfällige weitere Rechtsöffnungsverfahren\nbitte sie darum, auch für diese zukünftigen Verfahren ein Gericht festzulegen.\n\nC. Z._____ liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Prüfung, ob gegen eine oder mehrere\nJustizpersonen des gleichen Bezirksgerichts Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ff.\nZPO gegeben sind, liegt nicht bei der Justizaufsichtskammer, sondern beim Bezirksgericht (Art. 13 Abs. 1 lit. a EGzZPO, mit Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht respektive an seine auf dem entsprechenden Rechtsgebiet der Hauptsache eingesetzte Kammer, vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 7 EGzZPO\nin Verbindung mit Art. 5 ff. KGV). Vorliegend ist der Ausstand des Bezirksgerichts\n\nSeite 2 — 7\nPlessur als ganzer Gerichtskörper indessen grundsätzlich unbestritten. Im Gegensatz zur Strafprozessordnung sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, dass beim\nunbestritten gebliebenen Ausstand - je nach Ausstandsgrund - gleichwohl eine\ngerichtliche Überprüfung des Ausstandsbegehrens zu erfolgen hat. Damit ist die\nJustizaufsichtskammer grundsätzlich an den erklärten Ausstand eines Bezirksgerichts als Gerichtskörper gebunden. Eine solche Bindungswirkung lässt sich\nhöchstens dann verneinen, wenn der Ausstand offensichtlich nur zum Zweck einer\nunzulässigen Verlagerung der Zuständigkeit vorgeschoben wird. Denn diesfalls\nhat die Justizaufsichtskammer aus aufsichtsrechtlichen Gründen einzuschreiten.\nIn allen anderen Fällen hat die Justizaufsichtskammer hingegen ohne weitergehende Prüfung der Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO nur darüber zu befinden,\nob dem Ausstand durch eine ausserordentliche Besetzung des Spruchkörpers\noder seine gänzliche Ersetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 13 Abs. 2 EGzZPO in\nVerbindung mit Art. 40 Abs. 2 GOG; vgl. zum Ganzen statt vieler den Beschluss\nder Justizaufsichtskammer JAK 13 7 vom 28. Mai 2013 ebenfalls in Sachen des\nBezirksgerichts Plessur).\n\n2.a) Zunächst begründet das Bezirksgericht Plessur sein Gesuch um Einsetzung eines anderen Bezirksgerichts mit der lebenspartnerschaftlichen Beziehung\nvon Y._____ zu einem nebenamtlichen Richter am Bezirksgericht Plessur. Aus\ndem Gesuch geht dabei hervor, dass Y._____ dem als Einzelrichter in Rechtsöffnungssachen am Bezirksgericht Plessur amtenden Bezirksrichter A._____ nicht\nnäher bekannt ist, hat doch Letzterer einzig durch Zufall von der seiner Meinung\nnach ausstandsbegründenden Beziehung Kenntnis erhalten. Ausserdem bringt\nauch Y._____ in ihrer Stellungnahme vor, Bezirksrichter A._____ sei ihr nicht persönlich bekannt.\n\n"}