Seite 10 — 12 c) Liegen nach dem Gesagten keine Nichtigkeitsgründe vor, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, im Sinne von Art. 12 PG zu prüfen, ob allenfalls eine missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung vorliegt. Es bleibt dabei, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 5. In sinngemässer Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO rechtfertigt es sich, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an das Bezirksgericht Y._____ entfällt, da es in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).