Rechtsverletzung vorgeworfen werden, dass diese die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge hätte. Auch die Tatsache, dass im konkreten Fall gleich mehrere doch recht gravierende Verfahrensmängel (Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Begründung und fehlende Rechtsmittelbelehrung) vorliegen, führt im Ergebnis nicht dazu, dass die Kündigung gesamthaft gesehen als nichtig erscheint.