bb) Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2P.104/2004 vom 14. März 2005 in einer vergleichbaren Konstellation festgehalten, dass eine unterbliebene vorherige Anhörung des Betroffenen vor der Kündigung nicht geradezu offensichtlich gegen verfassungsmässige Rechte verstosse, zumal das einschlägige Personalreglement ein solches Vorgehen nicht ausdrücklich vorschreibe und die Kündigung als blosses Gestaltungsrecht vorsehe. Auch das Personalgesetz und die Personalverordnung des Kantons Graubünden sehen die ausdrückliche Pflicht zur Anhörung der Betroffenen vor der Kündigung nicht explizit vor. Unter diesen Umständen kann dem Bezirksgericht Y._____ keine derart grobe offensichtliche