_ ergeben sich keine anderweitigen Erkenntnisse. Aus diesen Gründen liegt der Schluss nahe, dass der Anspruch von X._____ auf rechtliches Gehör verletzt wurde, da sie vor der Kündigung nicht zu den Kündigungsgründen und zur Absicht, das Arbeitsverhältnis auf Ende Januar 2015 zu beenden, angehört wurde. Die Kündigung leidet somit auch in dieser Hinsicht an einem Mangel.