_ vom 14. November 2014 (act. A.3) wird ebenfalls nicht behauptet, dass vor der Kündigung ein entsprechendes Gespräch mit X._____ stattgefunden habe. Das von X._____ im Auftrag des Bezirksgerichtspräsidenten an alle Mitarbeiter des Bezirksgerichts Y._____ versandte E-Mail vom 1. Juli 2014 (act. B.11), worin sie von ihrer Ablösung auf den Zeitpunkt ihrer Pensionierung ausging, lässt denn auch den Schluss zu, dass die Kündigung für X._____ in der Tat unerwartet kam. Auch aus der Einvernahme von C._____ ergeben sich keine anderweitigen Erkenntnisse.