ba) Im konkreten Fall ist aus den Personalakten des Bezirksgerichts Y._____ über X._____ nicht zu entnehmen, dass diese vor der Kündigung von der zuständigen Verwaltungskommission des Bezirksgerichts angehört worden wäre. Ausgehend vom positiven Zwischenzeugnis vom Juli 2012 bis zum Kündigungsschreiben vom 27. August 2014 fehlt jegliche Dokumentation der Vorgänge, die sich zwischenzeitlich abspielten. X._____ rügt in ihrer Beschwerde vom 5. November 2014, dass das ihr zustehende rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei und sie einfach vor die Tatsache der Kündigung gestellt worden sei (vgl. act. A.2). In der Vernehmlassung des Bezirksgerichts Y._____ vom 14. November 2014 (act.