verankert. Demnach hat die Behörden den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Auch das kantonale Personalamt weist auf seiner Intranetseite unter dem Stichwort Kündigung durch Arbeitgeber/in unter Hinweis auf die genannte Bestimmung ausdrücklich auf den Anspruch des rechtlichen Gehörs hin. Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam vertreten zu können.