b) Bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses hat sich der Staat an die verfassungsrechtlichen Schranken jeden staatlichen Handelns zu halten, wie etwa an das Gleichbehandlungsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das rechtliche Gehör (vgl. Botschaft zum PG, Heft Nr. 21/2005-2006, S. 1999 f.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.