Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung oder der Begründung bewirkt grundsätzlich noch keine Nichtigkeit (Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O. § 31 N. 16 unter Hinweis auf BGE 104 V 162 E. 3). Somit führen diese Fehler im konkreten Fall noch nicht zur Nichtigkeit der Kündigung.