Seite 8 — 12 stimmung folgt unmittelbar, dass eine Kündigung auch entsprechend zu begründen ist. Nur so wird sie für die betroffene Person auch nachvollziehbar und diese kann sich mit einer allfälligen Beschwerde dagegen wehren. Diese beiden Mängel gehören zu den sogenannten Eröffnungsfehlern, welche indessen nur zur Nichtigkeit führen, wenn sie schwerwiegend sind. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung oder der Begründung bewirkt grundsätzlich noch keine Nichtigkeit (Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O. § 31 N. 16 unter Hinweis auf BGE 104 V 162 E. 3).