a) Die vom Bezirksgericht Y._____ am 27. August 2014 ausgesprochene Kündigung weist mehrere erhebliche formelle Mängel auf. Bereits angesprochen wurde die fehlende Rechtsmittelbelehrung, welche zur Verlängerung der Rechtsmittelfrist führte (Art. 22 Abs. 2 VRG). Sodann braucht es gemäss Art. 9 PG, welcher gemäss Art. 44 Abs. 3 GOG zur Anwendung gelangt, für eine Kündigung durch den Kanton beziehungsweise das Bezirksgericht einen sachlich zureichenden Grund wie ungenügende Leistung oder fehlende Eignung. Aus dieser Be-