Entscheidend ist somit der Grad der Fehlerhaftigkeit. Nur qualifizierte Fehler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 N. 14 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass Nichtigkeit nur im Ausnahmefall anzunehmen ist.