4. Ist die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht worden, ist darauf grundsätzlich ohne jede materielle Prüfung nicht einzutreten. Indessen ist infolge Vorliegens eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses zu untersuchen, ob sich die Kündigung nicht als geradezu nichtig erweist. Eine allfällige Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417 mit weiteren Hinweisen).