_ vom 10. Oktober 2014 (act. B.9) hat sie nach Ablauf der Ferien ihre Arbeit am Bezirksgericht Y._____ wieder ordnungsgemäss aufgenommen. C._____ bestätigt darin eine ruhige, professionelle und mit grossem Verständnis vorgenommene Einarbeitung, welche sie durch X._____ erfahren habe. Grundsätzlich dasselbe ergibt sich auch aus der Vernehmlassung des Bezirksgerichts Y._____ vom 14. November 2014 (act. A.3). Demnach soll X._____ vom 15. September 2014 bis zum 24. Oktober 2014 gearbeitet haben, ohne über irgendwelche gesundheitlichen Probleme zu klagen. Auch wenn ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die Kündigung der Arbeitsstelle wenige Jahre vor der Pensionierung für die