__ die volle Handlungsfähigkeit wieder erlangt hat. Insbesondere bleibt aufgrund der eingereichten ärztlichen Atteste unbewiesen, dass sie bis zum 27. Oktober 2014 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - in ihrer Handlungsfähigkeit derart eingeschränkt gewesen ist, dass sie nicht einmal einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen hätte beauftragen können.