Diese wurde von Dr. med. D._____ am 5. Januar 2015 (act. A.6) verfasst. Darin wird nur noch eine Handlungsunfähigkeit vom 27. August 2014 (Kündigung) bis zum 12. September 2014 (Datum der ersten Konsultation) bestätigt. Anlässlich des nächsten Arztbesuches vom 3. November 2014 konnte die Ärztin nur feststellen, dass X._____ wieder voll handlungsfähig war. Daraus folgt, dass die Ärztin eine komplette Handlungsunfähigkeit nur bis zum 12. September 2014 attestieren kann. Weil in der Folge bis zum 3. November 2014 keine Konsultationen mehr stattfanden, bleibt ungeklärt, wann zwischen dem 12. September 2014 und dem 3. November 2014 X._____ die volle Handlungsfähigkeit wieder erlangt hat.