Seite 6 — 12 3. November 2014, räumte aber gleichzeitig ein, dass sie X._____ in dieser Zeit nur zweimal, nämlich am 12. September 2014 und am 3. November 2014, gesehen und untersucht habe. Am Schluss ihres Zeugnisses geht die Ärztin von der falschen Voraussetzung aus, dass X._____ beim Kantonsgericht angestellt gewesen sei. Offenbar veranlasste dies X._____ zu einer Intervention (act. A.6), weshalb ihr seitens der Justizaufsichtskammer eine Frist bis zum 10. Januar 2015 eingeräumt wurde, um von der Ärztin eine entsprechende Berichtigung beizubringen. Diese wurde von Dr. med. D.___