ba) Zum Nachweis des unverschuldeten Hindernisses beruft sich X._____ einzig auf das ärztliche Attest von Dr. med. D._____, O.1_____ (act. B.2). Darin wird eine volle Handlungsfähigkeit seit dem 27. August 2014 betreffend allen Massnahmen, welche die Patientin im Rahmen der erfolgten Kündigung hätte treffen müssen, namentlich auch das Verstreichen lassen der gesetzlichen Beschwerdefrist, attestiert. Die volle Handlungsfähigkeit wird X._____ erst wieder ab dem 3. November 2014 zuerkannt. Auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden der Justizaufsichtskammer hin bestätigte die Ärztin mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (act.