Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte. Dass die Krankheit eine Fristwahrung verunmöglicht hat, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht genügt (vgl. hierzu PKG 2013 Nr. 11 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011, E. 2.1 und 2.2, sowie 8C_294/2012 vom 18. Juni 2012, E. 3.2).