b) Eine Krankheit - worunter auch die von X._____ geltend gemachte psychische Blockade beziehungsweise Lähmung fällt - kann nach der Praxis des Bundesgerichts ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis sein. Jedoch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Partei oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte.