a) Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist liegt in der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, im konkreten Fall somit der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. Auch die Gesuchsfrist von zehn Tagen wurde vorliegend eingehalten, zumal X._____ eine Handlungsunfähigkeit bis zum 3. November 2014 geltend macht und das entsprechende Wiederherstellungsgesuch am 5. November 2014 dem Kantonsgericht übergab. Somit sind die formellen Vorschriften für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingehalten. Es bleibt damit zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes dementsprechend zu bejahen ist.