3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Das Gesuch um Wiederherstellung ist dabei innert zehn Tagen seit Seite 5 — 12 Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 10 Abs. 2 VRG), und zwar bei jener Instanz, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben ist (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich 2014, § 12 N. 90).