Somit hätte X._____ ihre Beschwerde bis am 27. Oktober 2014 einreichen beziehungsweise der Post übergeben müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern ihre Eingabe erst am 5. November 2014 dem Kantonsgericht überbracht, weshalb die Beschwerde grundsätzlich verspätet ist. X._____ hat aber mit Eingabe vom 5. November 2014 (vgl. act. A.1) ein Wiederherstellungsgesuch gestellt, worin sie unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend macht, sie sei aufgrund einer psychischen Blockade, welche bis zum 3. November 2014 gedauert habe, nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Schritte fristgerecht zu tätigen.