b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG - und analog auch Art. 66 Abs. 4 PG - ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die angefochtene Kündigung datiert vom 27. August 2014 und wurde gleichentags von X._____ entgegengenommen (vgl. act. B.1). Somit hätte die Beschwerdefrist am 26. September 2014 geendet. Im konkreten Fall gilt es indessen zu beachten, dass die Kündigung trotz entsprechender Vorschrift (vgl. Art. 22 Abs. 1 VRG) nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG auf zwei Monate seit Mitteilung des Entscheides verlängert wird. Somit hätte X.___