42 Abs. 2 GOG an das Kantonsgericht übertragen. Demnach können personalrechtliche Entscheide der Verwaltungskommission eines Bezirksge- Seite 4 — 12 richts an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts weitergezogen werden. Zur Anwendung gelangen dabei analog zu den Fällen von Art. 66 Abs. 4 PG die Verfahrensbestimmungen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).