1. Anstellungsverhältnisse des Kanzleipersonals der Bezirksgerichte richten sich gemäss Art. 44 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) nach dem kantonalen Personalgesetz (PG; BR 170.400). Dieses sieht im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine Weiterzugsmöglichkeit an das Verwaltungsgericht vor (vgl. Art. 66 Abs. 4 PG). Da jedoch das Kantonsgericht die Aufsicht über die Bezirksgerichte innehat und die Überprüfung eines personalrechtlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht unter Umgehung der Aufsichtsbehörde nicht zweckmässig erscheint, wurde die Zuständigkeit hierfür mit Art. 42 Abs. 2 GOG an das Kantonsgericht übertragen.