J. Namens der Verwaltungskommission des Bezirksgerichts Y._____ hielten Dr. iur. A._____, lic. iur. B._____ und Dr. iur. E._____ an den bisherigen Darstellungen des Bezirksgerichts fest. Der Ablauf im Vorfeld der Kündigung sei vollständig und wahrheitsgetreu dargestellt worden. K. Am 5. Februar 2015 wurde die Nachfolgerin von X._____, C._____, als Auskunftsperson im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. d VRG zur Sache befragt. Das Einvernahmeprotokoll wurde der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Y._____ zur Kenntnisnahme zugestellt. X._____ reichte am 16. Februar 2015 hierzu eine weitere Stellungnahme ein.