I. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 bestätigte X._____ ihre bisherigen Ausführungen, wonach sie vor der Kündigung nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie per Ende Januar 2015 als Kanzleichefin abgelöst werden solle. Auch sei sie von der Verwaltungskommission des Bezirksgerichts nicht angehört worden, was darauf hindeute, dass der Entscheid der Kündigung bereits vorher festgelegt und fixiert worden sei.