Des Weiteren attestierte sie, dass X._____ während dieser Zeit unfähig gewesen sei, eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Mit Schrei- Seite 3 — 12 ben vom 5. Januar 2015 präzisierte die Ärztin ihre Aussagen dahingehend, dass X._____ vom 27. August 2014 bis zum 12. September 2014, als sie bei ihr in der Sprechstunde gewesen sei, absolut handlungsunfähig gewesen sei. Die nächste Konsultation habe erst wieder am 3. November 2014 stattgefunden. Anlässlich dieser Konsultation sei die Patientin wieder voll handlungsfähig gewesen.