H. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 forderte die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts die behandelnde Ärztin Dr. med. D._____ auf, nach Einholung einer entsprechenden Einwilligung bei ihrer Patientin, nähere Auskünfte zur diagnostizierten Handlungsunfähigkeit von X._____ zu machen. In ihrem Antwortschreiben vom 18. Dezember 2014 bestätigte die Ärztin die Handlungsunfähigkeit für die angegebene Zeitspanne, führte aber auch aus, dass sie die Patientin nur am 12. September 2014 und am 3. November 2014 untersucht habe. Des Weiteren attestierte sie, dass X._____ während dieser Zeit unfähig gewesen sei, eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen.