G. In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2014 führte Dr. iur. A._____ namens und im Auftrag des Bezirksgerichts Y._____ aus, dass das Vorgehen der Verwaltungskommission und die Kündigung keine formellen Mängel aufweisen würden. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der verpassten Frist der Kündigungsanfechtung seien nicht gegeben. Eine Abgangsentschädigung sei nicht geschuldet, nachdem X._____ aus eigener freier Entscheidung darauf verzichtet habe, die zwei Jahre bis zu ihrer Pensionierung im Januar 2017 zu einer vergleichsweise bescheidenen Lohneinbusse von rund 10% weiterzuarbeiten.