Als Nachweis reichte sie ein ärztliches Attest von Dr. med. D._____ zu den Akten, in welchem ein Arztbesuch vom 12. September 2014 bestätigt und eine Handlungsunfähigkeit von X._____ für die Zeit vom 27. August 2014 (Kündigung) bis zum 3. November 2014 attestiert wird. Bezüglich der Kündigung selbst führte X._____ aus, diese sei mit mehreren formellen Mängeln behaftet. So sei ihr vor der Verwaltungskommission kein rechtliches Gehör gewährt worden, es werde im Kündigungsschreiben kein sachlicher Grund angegeben und es fehle ausserdem eine Rechtsmittelbelehrung.