{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-30_2015-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761032d30918445a090fdf54ff4fcb9fab173c236a4105eae9d74be8305594d8b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761032d30918445a090fdf54ff4fcb9fab173c236a4105eae9d74be8305594d8b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_30", "Checksum": "d4583a9201bc17c5f6cf202d7fbe5d84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 16.03.2015 JAK 2014 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 16.03.2015 JAK 2014 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung einer versäumten Frist / Kündigung | Administration Vorinstanzen Sonstiges"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:26:25", "Checksum": "650d5688904edeb91e112cb2425119a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 16.03.2015 JAK 2014 30\nRegeste:\nWiederherstellung einer versäumten Frist / Kündigung | Administration Vorinstanzen Sonstiges\n\nb) Bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses hat sich\nder Staat an die verfassungsrechtlichen Schranken jeden staatlichen Handelns zu\nhalten, wie etwa an das Gleichbehandlungsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das rechtliche Gehör (vgl. Botschaft zum PG, Heft Nr. 21/2005-2006,\nS. 1999 f.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits\nstellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheides zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise\nentweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn\ndieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches\nGehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Für das verwaltungsrechtliche Verfahren ist dieser Anspruch insbesondere in Art. 16 Abs. 1\nVRG verankert. Demnach hat die Behörden den von einem Entscheid Betroffenen\nGelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Auch das\nkantonale Personalamt weist auf seiner Intranetseite unter dem Stichwort Kündigung durch Arbeitgeber/in unter Hinweis auf die genannte Bestimmung ausdrücklich auf den Anspruch des rechtlichen Gehörs hin. Im Einzelnen lässt sich nicht\ngenerell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen,\nwie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer\nPartei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam vertreten zu können. Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der\nKündigung dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte. Dabei hat\nder Betroffene nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen ihn eine Verfügung mit\n\nSeite 9 — 12\nbestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (vgl. zum Ganzen Urteil des\nVerwaltungsgerichts Graubünden U 09 68 vom 1. Juli 2010, E. 1.a mit zahlreichen\nHinweisen).\n\nba) Im konkreten Fall ist aus den Personalakten des Bezirksgerichts Y._____\nüber X._____ nicht zu entnehmen, dass diese vor der Kündigung von der zuständigen Verwaltungskommission des Bezirksgerichts angehört worden wäre. Ausgehend vom positiven Zwischenzeugnis vom Juli 2012 bis zum Kündigungsschreiben vom 27. August 2014 fehlt jegliche Dokumentation der Vorgänge, die\nsich zwischenzeitlich abspielten. X._____ rügt in ihrer Beschwerde vom 5. November 2014, dass das ihr zustehende rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei\nund sie einfach vor die Tatsache der Kündigung gestellt worden sei (vgl. act. A.2).\nIn der Vernehmlassung des Bezirksgerichts Y._____ vom 14. November 2014\n(act. A.3) wird ebenfalls nicht behauptet, dass vor der Kündigung ein entsprechendes Gespräch mit X._____ stattgefunden habe. Das von X._____ im Auftrag\ndes Bezirksgerichtspräsidenten an alle Mitarbeiter des Bezirksgerichts Y._____\nversandte E-Mail vom 1. Juli 2014 (act. B.11), worin sie von ihrer Ablösung auf\nden Zeitpunkt ihrer Pensionierung ausging, lässt denn auch den Schluss zu, dass\ndie Kündigung für X._____ in der Tat unerwartet kam. Auch aus der Einvernahme\nvon C._____ ergeben sich keine anderweitigen Erkenntnisse. Aus diesen Gründen\nliegt der Schluss nahe, dass der Anspruch von X._____ auf rechtliches Gehör verletzt wurde, da sie vor der Kündigung nicht zu den Kündigungsgründen und zur\nAbsicht, das Arbeitsverhältnis auf Ende Januar 2015 zu beenden, angehört wurde.\nDie Kündigung leidet somit auch in dieser Hinsicht an einem Mangel.\n\nbb) Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2P.104/2004 vom 14. März 2005 in\neiner vergleichbaren Konstellation festgehalten, dass eine unterbliebene vorherige\nAnhörung des Betroffenen vor der Kündigung nicht geradezu offensichtlich gegen\nverfassungsmässige Rechte verstosse, zumal das einschlägige Personalreglement ein solches Vorgehen nicht ausdrücklich vorschreibe und die Kündigung als\nblosses Gestaltungsrecht vorsehe. Auch das Personalgesetz und die Personalverordnung des Kantons Graubünden sehen die ausdrückliche Pflicht zur Anhörung der Betroffenen vor der Kündigung nicht explizit vor. Unter diesen Umständen kann dem Bezirksgericht Y._____ keine derart grobe offensichtliche\nRechtsverletzung vorgeworfen werden, dass diese die Nichtigkeit der Kündigung\nzur Folge hätte. Auch die Tatsache, dass im konkreten Fall gleich mehrere doch\nrecht gravierende Verfahrensmängel (Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende\nBegründung und fehlende Rechtsmittelbelehrung) vorliegen, führt im Ergebnis\nnicht dazu, dass die Kündigung gesamthaft gesehen als nichtig erscheint.\n\nSeite 10 — 12\nc) Liegen nach dem Gesagten keine Nichtigkeitsgründe vor, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, im Sinne von Art. 12 PG zu prüfen, ob allenfalls eine missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung vorliegt. Es bleibt dabei, dass auf\ndie Beschwerde nicht eingetreten werden kann.\n\n5. In sinngemässer Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO rechtfertigt es sich, für\ndas vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an das Bezirksgericht Y._____ entfällt, da es in\nseinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).\n\n"}