{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-30_2015-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761032d30918445a090fdf54ff4fcb9fab173c236a4105eae9d74be8305594d8b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761032d30918445a090fdf54ff4fcb9fab173c236a4105eae9d74be8305594d8b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_30", "Checksum": "d4583a9201bc17c5f6cf202d7fbe5d84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 16.03.2015 JAK 2014 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 16.03.2015 JAK 2014 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung einer versäumten Frist / Kündigung | Administration Vorinstanzen Sonstiges"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:26:25", "Checksum": "650d5688904edeb91e112cb2425119a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 16.03.2015 JAK 2014 30\nRegeste:\nWiederherstellung einer versäumten Frist / Kündigung | Administration Vorinstanzen Sonstiges\n\nbb) Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit dem Ergebnis der Würdigung\nder weiteren Verfahrensakten. Gemäss der Aussage von C._____, der Nachfolgerin von X._____, habe jene die Nachricht betreffend ihre Kündigung sehr gefasst\naufgenommen und den Rest der Woche normal weitergearbeitet. Auf Nachfrage\nhin habe X._____ geantwortet, C._____ müsse sich keine Sorgen machen. Anschliessend hat X._____ gemäss Zeitausweis im Personaldossier zwei Wochen\nFerien bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass sie in dieser Zeit krankgeschrieben\nwar, gibt es keine. Gemäss der ihr selbst zu den Akten gereichten E-Mail von\nC._____ vom 10. Oktober 2014 (act. B.9) hat sie nach Ablauf der Ferien ihre Arbeit am Bezirksgericht Y._____ wieder ordnungsgemäss aufgenommen. C._____\nbestätigt darin eine ruhige, professionelle und mit grossem Verständnis vorgenommene Einarbeitung, welche sie durch X._____ erfahren habe. Grundsätzlich\ndasselbe ergibt sich auch aus der Vernehmlassung des Bezirksgerichts Y._____\nvom 14. November 2014 (act. A.3). Demnach soll X._____ vom 15. September\n2014 bis zum 24. Oktober 2014 gearbeitet haben, ohne über irgendwelche gesundheitlichen Probleme zu klagen. Auch wenn ohne Weiteres nachvollziehbar ist,\ndass die Kündigung der Arbeitsstelle wenige Jahre vor der Pensionierung für die\n\nSeite 7 — 12\nBetroffene ohne Zweifel einen schweren Schlag bedeutet hat, und es verständlich\nist, dass man in der ersten Zeit kaum einen klaren Gedanken fassen kann, fällt es\nandererseits schwer zu glauben, dass jemand durch ein solches Ereignis über\nWochen völlig handlungsunfähig und nicht in der Lage ist, bei einer Fachperson\num Rat zu fragen.\n\nbc) Da die Beweislast bezüglich des unverschuldeten Hindernisses X._____\nobliegt, trifft sie die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist somit festzuhalten, dass\nnicht bewiesen werden kann, dass sie wegen eines unverschuldeten Hindernisses\ndie rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde versäumt hat. Das Gesuch um\nWiederherstellung der Beschwerdefrist ist demzufolge abzuweisen. Dies führt zur\nFeststellung, dass die Beschwerde vom 5. November 2014 verspätet eingereicht\nwurde und darauf nicht eingetreten werden kann.\n\n4. Ist die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht worden, ist darauf\ngrundsätzlich ohne jede materielle Prüfung nicht einzutreten. Indessen ist infolge\nVorliegens eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses zu untersuchen, ob\nsich die Kündigung nicht als geradezu nichtig erweist. Eine allfällige Nichtigkeit ist\njederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (vgl. BGE\n136 II 415 E. 1.2 S. 417 mit weiteren Hinweisen). Nichtigkeit, das heisst die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest\nleicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der\nNichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse\nVerfahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist somit der Grad der Fehlerhaftigkeit. Nur qualifizierte Fehler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 N. 14 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass Nichtigkeit nur im Ausnahmefall anzunehmen ist.\n\na) Die vom Bezirksgericht Y._____ am 27. August 2014 ausgesprochene\nKündigung weist mehrere erhebliche formelle Mängel auf. Bereits angesprochen\nwurde die fehlende Rechtsmittelbelehrung, welche zur Verlängerung der Rechtsmittelfrist führte (Art. 22 Abs. 2 VRG). Sodann braucht es gemäss Art. 9 PG, welcher gemäss Art. 44 Abs. 3 GOG zur Anwendung gelangt, für eine Kündigung\ndurch den Kanton beziehungsweise das Bezirksgericht einen sachlich zureichenden Grund wie ungenügende Leistung oder fehlende Eignung. Aus dieser Be-\n\nSeite 8 — 12\nstimmung folgt unmittelbar, dass eine Kündigung auch entsprechend zu begründen ist. Nur so wird sie für die betroffene Person auch nachvollziehbar und diese\nkann sich mit einer allfälligen Beschwerde dagegen wehren. Diese beiden Mängel\ngehören zu den sogenannten Eröffnungsfehlern, welche indessen nur zur Nichtigkeit führen, wenn sie schwerwiegend sind. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung\noder der Begründung bewirkt grundsätzlich noch keine Nichtigkeit (Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O. § 31 N. 16 unter Hinweis auf BGE 104 V 162 E. 3).\nSomit führen diese Fehler im konkreten Fall noch nicht zur Nichtigkeit der Kündigung.\n\n"}