{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-30_2015-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761032d30918445a090fdf54ff4fcb9fab173c236a4105eae9d74be8305594d8b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761032d30918445a090fdf54ff4fcb9fab173c236a4105eae9d74be8305594d8b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_30", "Checksum": "d4583a9201bc17c5f6cf202d7fbe5d84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 16.03.2015 JAK 2014 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 16.03.2015 JAK 2014 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung einer versäumten Frist / Kündigung | Administration Vorinstanzen Sonstiges"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:26:25", "Checksum": "650d5688904edeb91e112cb2425119a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 16.03.2015 JAK 2014 30\nRegeste:\nWiederherstellung einer versäumten Frist / Kündigung | Administration Vorinstanzen Sonstiges\n\n3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen wiederhergestellt\nwerden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem\nVertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht\nmöglich war. Das Gesuch um Wiederherstellung ist dabei innert zehn Tagen seit\n\nSeite 5 — 12\nWegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 10 Abs. 2 VRG), und zwar bei jener\nInstanz, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben ist (vgl. Kaspar Plüss in:\nAlain Griffel [Hrsg.] Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich 2014, § 12 N. 90).\n\na) Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist liegt in der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, im konkreten Fall somit der Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts. Auch die Gesuchsfrist von zehn Tagen wurde vorliegend\neingehalten, zumal X._____ eine Handlungsunfähigkeit bis zum 3. November\n2014 geltend macht und das entsprechende Wiederherstellungsgesuch am 5. November 2014 dem Kantonsgericht übergab. Somit sind die formellen Vorschriften\nfür eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingehalten. Es bleibt damit zu\nprüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und das Vorliegen\neines Wiederherstellungsgrundes dementsprechend zu bejahen ist.\n\nb) Eine Krankheit - worunter auch die von X._____ geltend gemachte psychische Blockade beziehungsweise Lähmung fällt - kann nach der Praxis des Bundesgerichts ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis sein. Jedoch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Partei oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu\nhandeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug\neines Vertreters verunmöglichte. Dass die Krankheit eine Fristwahrung verunmöglicht hat, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse\nBestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht genügt (vgl. hierzu PKG 2013 Nr. 11 unter Hinweis\nauf das Urteil des Bundesgericht 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011, E. 2.1 und\n2.2, sowie 8C_294/2012 vom 18. Juni 2012, E. 3.2).\n\nba) Zum Nachweis des unverschuldeten Hindernisses beruft sich X._____ einzig auf das ärztliche Attest von Dr. med. D._____, O.1_____ (act. B.2). Darin wird\neine volle Handlungsfähigkeit seit dem 27. August 2014 betreffend allen Massnahmen, welche die Patientin im Rahmen der erfolgten Kündigung hätte treffen\nmüssen, namentlich auch das Verstreichen lassen der gesetzlichen Beschwerdefrist, attestiert. Die volle Handlungsfähigkeit wird X._____ erst wieder ab dem 3.\nNovember 2014 zuerkannt. Auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden der\nJustizaufsichtskammer hin bestätigte die Ärztin mit Schreiben vom 18. Dezember\n2014 (act. A.5) eine Handlungsunfähigkeit ihrer Patientin vom 27. August 2014 bis\n\nSeite 6 — 12\n3. November 2014, räumte aber gleichzeitig ein, dass sie X._____ in dieser Zeit\nnur zweimal, nämlich am 12. September 2014 und am 3. November 2014, gesehen und untersucht habe. Am Schluss ihres Zeugnisses geht die Ärztin von der\nfalschen Voraussetzung aus, dass X._____ beim Kantonsgericht angestellt gewesen sei. Offenbar veranlasste dies X._____ zu einer Intervention (act. A.6), weshalb ihr seitens der Justizaufsichtskammer eine Frist bis zum 10. Januar 2015\neingeräumt wurde, um von der Ärztin eine entsprechende Berichtigung beizubringen. Diese wurde von Dr. med. D._____ am 5. Januar 2015 (act. A.6) verfasst.\nDarin wird nur noch eine Handlungsunfähigkeit vom 27. August 2014 (Kündigung)\nbis zum 12. September 2014 (Datum der ersten Konsultation) bestätigt. Anlässlich\ndes nächsten Arztbesuches vom 3. November 2014 konnte die Ärztin nur feststellen, dass X._____ wieder voll handlungsfähig war. Daraus folgt, dass die Ärztin\neine komplette Handlungsunfähigkeit nur bis zum 12. September 2014 attestieren\nkann. Weil in der Folge bis zum 3. November 2014 keine Konsultationen mehr\nstattfanden, bleibt ungeklärt, wann zwischen dem 12. September 2014 und dem 3.\nNovember 2014 X._____ die volle Handlungsfähigkeit wieder erlangt hat. Insbesondere bleibt aufgrund der eingereichten ärztlichen Atteste unbewiesen, dass sie\nbis zum 27. Oktober 2014 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - in ihrer Handlungsfähigkeit derart eingeschränkt gewesen ist, dass sie nicht einmal einen\nRechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen hätte beauftragen können.\n\n"}