{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-30_2015-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761032d30918445a090fdf54ff4fcb9fab173c236a4105eae9d74be8305594d8b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761032d30918445a090fdf54ff4fcb9fab173c236a4105eae9d74be8305594d8b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_30", "Checksum": "d4583a9201bc17c5f6cf202d7fbe5d84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 16.03.2015 JAK 2014 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 16.03.2015 JAK 2014 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung einer versäumten Frist / Kündigung | Administration Vorinstanzen Sonstiges"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:26:25", "Checksum": "650d5688904edeb91e112cb2425119a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 16.03.2015 JAK 2014 30\nRegeste:\nWiederherstellung einer versäumten Frist / Kündigung | Administration Vorinstanzen Sonstiges\n\nH. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 forderte die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts die behandelnde Ärztin Dr. med. D._____ auf, nach Einholung einer entsprechenden Einwilligung bei ihrer Patientin, nähere Auskünfte zur\ndiagnostizierten Handlungsunfähigkeit von X._____ zu machen. In ihrem Antwortschreiben vom 18. Dezember 2014 bestätigte die Ärztin die Handlungsunfähigkeit für die angegebene Zeitspanne, führte aber auch aus, dass sie die Patientin nur am 12. September 2014 und am 3. November 2014 untersucht habe.\nDes Weiteren attestierte sie, dass X._____ während dieser Zeit unfähig gewesen\nsei, eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Mit Schrei-\n\nSeite 3 — 12\nben vom 5. Januar 2015 präzisierte die Ärztin ihre Aussagen dahingehend, dass\nX._____ vom 27. August 2014 bis zum 12. September 2014, als sie bei ihr in der\nSprechstunde gewesen sei, absolut handlungsunfähig gewesen sei. Die nächste\nKonsultation habe erst wieder am 3. November 2014 stattgefunden. Anlässlich\ndieser Konsultation sei die Patientin wieder voll handlungsfähig gewesen.\n\nI. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 bestätigte X._____ ihre bisherigen Ausführungen, wonach sie vor der Kündigung nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie per Ende Januar 2015 als Kanzleichefin abgelöst werden solle. Auch sei sie von der Verwaltungskommission des Bezirksgerichts nicht\nangehört worden, was darauf hindeute, dass der Entscheid der Kündigung bereits\nvorher festgelegt und fixiert worden sei.\n\nJ. Namens der Verwaltungskommission des Bezirksgerichts Y._____ hielten\nDr. iur. A._____, lic. iur. B._____ und Dr. iur. E._____ an den bisherigen Darstellungen des Bezirksgerichts fest. Der Ablauf im Vorfeld der Kündigung sei vollständig und wahrheitsgetreu dargestellt worden.\n\nK. Am 5. Februar 2015 wurde die Nachfolgerin von X._____, C._____, als\nAuskunftsperson im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. d VRG zur Sache befragt. Das\nEinvernahmeprotokoll wurde der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht\nY._____ zur Kenntnisnahme zugestellt. X._____ reichte am 16. Februar 2015\nhierzu eine weitere Stellungnahme ein.\n\nAuf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit\nerforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Anstellungsverhältnisse des Kanzleipersonals der Bezirksgerichte richten\nsich gemäss Art. 44 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR\n173.000) nach dem kantonalen Personalgesetz (PG; BR 170.400). Dieses sieht im\nFalle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine Weiterzugsmöglichkeit an das Verwaltungsgericht vor (vgl. Art. 66 Abs. 4 PG). Da jedoch das\nKantonsgericht die Aufsicht über die Bezirksgerichte innehat und die Überprüfung\neines personalrechtlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht unter Umgehung der Aufsichtsbehörde nicht zweckmässig erscheint, wurde die Zuständigkeit\nhierfür mit Art. 42 Abs. 2 GOG an das Kantonsgericht übertragen. Demnach können personalrechtliche Entscheide der Verwaltungskommission eines Bezirksge-\n\nSeite 4 — 12\nrichts an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts weitergezogen werden.\nZur Anwendung gelangen dabei analog zu den Fällen von Art. 66 Abs. 4 PG die\nVerfahrensbestimmungen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss Art.\n49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).\n\n2.a) Zur Beschwerde ist gemäss Art. 50 VRG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt\nist. Geltend gemacht werden können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige\nFeststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin X._____ Adressatin der von der Verwaltungskommission des\nBezirksgerichts Y._____ ausgesprochenen Kündigung und damit vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen, weshalb sie ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert ist.\n\nb) Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG - und analog auch Art. 66 Abs. 4 PG - ist die\nBeschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die angefochtene Kündigung datiert vom 27. August 2014 und wurde\ngleichentags von X._____ entgegengenommen (vgl. act. B.1). Somit hätte die Beschwerdefrist am 26. September 2014 geendet. Im konkreten Fall gilt es indessen\nzu beachten, dass die Kündigung trotz entsprechender Vorschrift (vgl. Art. 22 Abs.\n1 VRG) nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Dies hat zur Folge,\ndass die Anfechtungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG auf zwei Monate seit Mitteilung des Entscheides verlängert wird. Somit hätte X._____ ihre Beschwerde bis\nam 27. Oktober 2014 einreichen beziehungsweise der Post übergeben müssen.\nDies hat sie jedoch nicht getan, sondern ihre Eingabe erst am 5. November 2014\ndem Kantonsgericht überbracht, weshalb die Beschwerde grundsätzlich verspätet\nist. X._____ hat aber mit Eingabe vom 5. November 2014 (vgl. act. A.1) ein Wiederherstellungsgesuch gestellt, worin sie unter Vorlage eines ärztlichen Attests\ngeltend macht, sie sei aufgrund einer psychischen Blockade, welche bis zum 3.\nNovember 2014 gedauert habe, nicht in der Lage gewesen, die notwendigen\nSchritte fristgerecht zu tätigen. Es gilt somit in den nachfolgenden Erwägungen zu\nprüfen, ob die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann.\n\n"}