{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-30_2015-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761032d30918445a090fdf54ff4fcb9fab173c236a4105eae9d74be8305594d8b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761032d30918445a090fdf54ff4fcb9fab173c236a4105eae9d74be8305594d8b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_30", "Checksum": "d4583a9201bc17c5f6cf202d7fbe5d84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 16.03.2015 JAK 2014 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 16.03.2015 JAK 2014 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung einer versäumten Frist / Kündigung | Administration Vorinstanzen Sonstiges"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:26:25", "Checksum": "650d5688904edeb91e112cb2425119a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 16.03.2015 JAK 2014 30\nRegeste:\nWiederherstellung einer versäumten Frist / Kündigung | Administration Vorinstanzen Sonstiges\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 16. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 14 30 01. April 2015\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Brunner\nRichterInnen Michael Dürst und Hubert\nAktuarin Thöny\n\nIn der Justizverwaltungssache\n\nder X._____, Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\ndas Kündigungsschreiben des Bezirksgerichts Y._____ vom 27. August 2014,\nmitgeteilt am 27. August 2014, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist / Kündigung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. X._____ wurde mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 28. April 2011\nals Kanzleichefin beim Bezirksgericht Y._____ mit Arbeitsbeginn am 20. Juni 2011\nangestellt. Die Anstellungsbedingungen richteten sich nach der kantonalen Personalgesetzgebung und den dazugehörigen Ausführungserlassen.\n\nB. Auf Wunsch von X._____ wurde ihr im Juli 2012 ein Zwischenzeugnis ausgestellt, welches vom Bezirksgerichtspräsidenten Dr. iur. A._____ sowie vom Vizepräsidenten lic. iur. B._____ unterzeichnet wurde. Darin werden ihr sowohl in\nfachlicher Hinsicht wie auch bezüglich ihres Umgangs mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden sehr gute Leistungen attestiert. Insbesondere verfolge sie eine klare\nLinie, die sie den übrigen Mitarbeitenden in freundlicher, aber konsequenter Form\nvermittle. Einziger Vorbehalt ist der Hinweis, dass die Einarbeitung in die Geschäftsführung noch im Gange sei, wofür aber grosses Verständnis entgegengebracht werde.\n\nC. Am 29. Mai 2013 richtete die Mehrheit der Kanzleimitarbeiterinnen ein\nSchreiben an die Führung des Bezirksgerichts Y._____, in welchem schwere Vorwürfe gegen X._____ sowohl bezüglich deren Arbeitsleistung wie auch ihres Verhaltens gegenüber den Mitarbeitenden erhoben wurden. In der Folge liess Dr. iur.\nA._____ über X._____ allen Mitarbeitenden wie auch der Führung des Bezirksgerichts mitteilen, dass im Hinblick auf die Pensionierung von X._____ in 2 ½ Jahren\nC._____ in nächster Zeit in deren Arbeitsbereich eingeführt werde, so dass zu gegebener Zeit eine nahtlose Ablösung erfolgen könne (E-Mail vom 1. Juli 2014).\n\nC. Am 27. August 2014 wurde das Arbeitsverhältnis mit X._____ per 31. Januar 2015 gekündigt. Der entsprechende Beschluss der Verwaltungskommission\nwurde X._____ zunächst mündlich und gleichentags auch schriftlich eröffnet.\nGleichzeitig wurde ihr angeboten, einen neuen Arbeitsvertrag als Kanzleimitarbeiterin im Vollpensum abzuschliessen, wofür ihr eine Bedenkzeit bis Ende September 2014 eingeräumt wurde.\n\nD. Mit E-Mail vom 16. September 2014 teilte Dr. iur. A._____ sämtlichen Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Y._____ mit, dass die Verwaltungskommission die\nAblösung von X._____ als Kanzleichefin bereits per Ende Januar 2015 beschlossen habe und diese das Angebot einer Anstellung als Kanzleimitarbeitende bis zu\nihrer Pensionierung abgelehnt habe. C._____ habe sich bereit erklärt, das Amt als\nKanzleichefin nahtlos zu übernehmen.\n\nSeite 2 — 12\nE. Mit Eingabe vom 5. November 2014 stellte X._____ beim Kantonsgericht\nvon Graubünden ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist und\nerhob gleichzeitig Beschwerde gegen die Kündigung vom 27. August 2014. Zur\nBegründung machte sie geltend, es sei bei ihr nach Erhalt der Kündigung eine Art\nSchockzustand eingetreten. Sie habe nur noch funktioniert, sei jedoch aufgrund\nder inneren psychischen Blockade und Lähmung nicht mehr in der Lage gewesen,\ndie notwendigen Abklärungen und Massnahmen fristgerecht zu tätigen. Als Nachweis reichte sie ein ärztliches Attest von Dr. med. D._____ zu den Akten, in welchem ein Arztbesuch vom 12. September 2014 bestätigt und eine Handlungsunfähigkeit von X._____ für die Zeit vom 27. August 2014 (Kündigung) bis zum 3.\nNovember 2014 attestiert wird. Bezüglich der Kündigung selbst führte X._____\naus, diese sei mit mehreren formellen Mängeln behaftet. So sei ihr vor der Verwaltungskommission kein rechtliches Gehör gewährt worden, es werde im Kündigungsschreiben kein sachlicher Grund angegeben und es fehle ausserdem eine\nRechtsmittelbelehrung. Sie ersuche deshalb um Prüfung, ob die Kündigung nicht\nrechtsmissbräuchlich sei und ob ihr nicht eine angemessene Abfindung zustehe.\n\nF. Anlässlich ihrer Sitzung vom 10. November 2014 beschloss die Verwaltungskommission des Bezirksgerichts Y._____ die sofortige Freistellung von\nX._____. Dieser Entscheid wurde ihr gleichentags schriftlich mitgeteilt.\n\nG. In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2014 führte Dr. iur. A._____\nnamens und im Auftrag des Bezirksgerichts Y._____ aus, dass das Vorgehen der\nVerwaltungskommission und die Kündigung keine formellen Mängel aufweisen\nwürden. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der verpassten Frist der\nKündigungsanfechtung seien nicht gegeben. Eine Abgangsentschädigung sei\nnicht geschuldet, nachdem X._____ aus eigener freier Entscheidung darauf verzichtet habe, die zwei Jahre bis zu ihrer Pensionierung im Januar 2017 zu einer\nvergleichsweise bescheidenen Lohneinbusse von rund 10% weiterzuarbeiten.\n\n"}