– dass die vom Bezirksgericht X._____ anbegehrten Nachtragskredite von Fr. 13'000.-- und Fr. 1'000.-- noch innerhalb der Toleranzgrenzen der Konten Nr. 3010 und Nr. 3050 liegen, – dass demzufolge auf das vom Bezirksgericht X._____ gestellte Nachtragskreditgesuch nicht eingetreten werden kann, – dass dieser Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (BR 173.000) zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Gesuchs in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- auf die Staatskasse zu nehmen sind,