– dass sich die Finanzkontrolle am 2. Mai 2014 dieser Auffassung anschloss und ausführte, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2014 nicht explizit auf diesen Umstand hingewiesen, weil sie der Justizaufsichtskammer den speziellen Sachverhalt und die Hintergründe habe erläutern wollen, – dass gemäss Art. 23 Abs. 1 der Bezirksgerichtsverordnung (BR 173.500) die Bezirksgerichte über Mehrausgaben für Personal- und Verwaltungsaufwendungen bis Fr. 3'000.-- oder, wenn dies mehr ausmacht, bis zwei Prozent je Budgetkredit ohne besonderes Verfahren verfügen (Toleranzgrenze),