{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-05-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-15_2014-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f30a394a696944578fdcde953791517288a2a0e49e4a4e6b2400560c45b1ef4cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f30a394a696944578fdcde953791517288a2a0e49e4a4e6b2400560c45b1ef4cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_15", "Checksum": "07e26339b36f10cfba57b820805333bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 12.05.2014 JAK 2014 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 12.05.2014 JAK 2014 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Justizverwaltung: Nachtragskredit für die Auszahlung von Überstunden bzw. nicht bezogenen Urlaubstagen (Konto 3010 und 3050) | Administration Regionalgerichte (inkl. 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Mai 2014\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Brunner\nAktuar Wolf\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\ndes B e z i r k s g e r i c h t s X . _ _ _ _ _ , Gesuchsteller,\n\nbetreffend Justizverwaltung: Nachtragskreditgesuch für die Konten Nr. 3010 (Löhne und Gehälter) und Nr. 3050 (Beiträge AHV etc.),\n\nhat der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von\nGraubünden nach Kenntnisnahme des Gesuchs des Bezirksgerichts X._____ vom\n28. April 2014, der Stellungnahmen der Finanzkontrolle des Kantons Graubünden\nvom 1. und 2. Mai 2014 sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,\n– dass das Bezirksgericht X._____ mit Eingabe vom 28. April 2014 die Justizaufsichtskammer bezüglich seines Kontos Nr. 3010 (Löhne und Gehälter;\nbudgetierter Betrag Fr. 810'000.--) um die Einräumung eines Nachtragskredits\nim Voranschlag des Jahres 2014 in der Höhe von Fr. 13'000.-- ersucht,\n\n– dass das Bezirksgericht damit zusammenhängend die Gewährung eines\nNachtragskredits bezüglich des Kontos Nr. 3050 (Beiträge AHV etc.; budgetierter Betrag Fr. 74'000.--) im Voranschlag des Jahres 2014 in der Höhe von\nFr. 1'000.-- beantragt;\n\n– dass das Bezirksgericht ausführt, für die Bereinigung des Jahresabschlusses\n2013 seien durch die Kanzleimitarbeitenden Überstunden geleistet worden,\ndie teilweise mit Freizeit kompensiert worden seien, jedoch könnten die noch\nvorhandenen Überstunden infolge Austritts von zwei Mitarbeitenden per Ende\nMärz beziehungsweise Ende Mai 2014 innert nützlicher Frist nicht mehr abgebaut werden,\n\n– dass die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden in ihrer Stellungnahme\nvom 1. Mai 2014 die Genehmigung des Nachtragskreditgesuchs im Umfang\nvon Fr. 12'500.-- (Konto Nr. 3010) sowie Fr. 1'000.-- (Konto Nr. 3050) empfiehlt,\n\n– dass die Finanzkontrolle dazu vorbringt, die neue Kanzleichefin des Bezirksgerichts X._____ habe sich mit grossem Interesse und Engagement seit\nHerbst 2013 in die neue Aufgabe eingearbeitet, was zu einer hohen Überzeit\ngeführt habe,\n\n– dass dabei diverse Pendenzen, welche im Vorjahr beziehungsweise bezogen\nauf das Rechnungsjahr 2012 zu einem Bestätigungsbericht mit einschränkenden Bemerkungen geführt hätten, weitestgehend aufgearbeitet und bereinigt\nworden seien, zufolge dessen für die Jahresrechnung 2013 wieder ein\nBestätigungsbericht mit \"Normalwortlaut\" abgegeben werden könne,\n\n– dass die neue Kanzleichefin wegen der Einarbeitung von neuen Kanzleimitarbeitern ihre restliche Überzeit nicht weiter abbauen könne,\n\n– dass das Bezirksgericht im Sinne einer Auflage die Nachweise über die bestehende Überzeit der Kanzleichefin und über das verbliebende Ferienguthaben der bereits ausgetretenen Kanzleimitarbeiterin nachzureichen habe,\n\nSeite 2 — 4\n– dass der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer der Finanzkontrolle am\n1. Mai 2014 mitteilte, seines Erachtens lägen die den Budgetkredit übersteigenden Beträge noch innerhalb der Toleranzgrenze,\n\n– dass sich die Finanzkontrolle am 2. Mai 2014 dieser Auffassung anschloss\nund ausführte, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2014 nicht explizit\nauf diesen Umstand hingewiesen, weil sie der Justizaufsichtskammer den\nspeziellen Sachverhalt und die Hintergründe habe erläutern wollen,\n\n– dass gemäss Art. 23 Abs. 1 der Bezirksgerichtsverordnung (BR 173.500) die\nBezirksgerichte über Mehrausgaben für Personal- und Verwaltungsaufwendungen bis Fr. 3'000.-- oder, wenn dies mehr ausmacht, bis zwei Prozent je\nBudgetkredit ohne besonderes Verfahren verfügen (Toleranzgrenze),\n\n– dass die vom Bezirksgericht X._____ anbegehrten Nachtragskredite von Fr.\n13'000.-- und Fr. 1'000.-- noch innerhalb der Toleranzgrenzen der Konten Nr.\n3010 und Nr. 3050 liegen,\n\n– dass demzufolge auf das vom Bezirksgericht X._____ gestellte Nachtragskreditgesuch nicht eingetreten werden kann,\n\n– dass dieser Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des\nGerichtsorganisationsgesetzes (BR 173.000) zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Gesuchs in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\n– dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- auf die\nStaatskasse zu nehmen sind,\n\nSeite 3 — 4\nerkannt:\n\n1. Auf das Nachtragskreditgesuch des Bezirksgerichts X._____ vom 28. April\n2014 wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\n3. Mitteilung an:\n\nSeite 4 — 4\n"}