– dass praxisgemäss aus Gründen der örtlichen Nähe zu den Parteien die Einsetzung des Einzelrichters eines örtlich benachbarten Gerichtssprengels im Vordergrund steht, – dass demnach die Sache vorliegend antragsgemäss dem Einzelrichter am Bezirksgericht Y._____ zur Beurteilung zuzuweisen ist, – dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.-- auf die Staatskasse zu nehmen sind, Seite 4 — 5 erkannt: