– dass das Kantonsgericht noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 die Praxis begründet hat, wonach bereits das rechtliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Richtern und den meist mit öffentlich-rechtlichem Dienstvertrag angestellten, weisungsgebunden arbeitenden Gerichtsschreibern und Kanzleiangestellten dazu führt, dass Richter in der Rechtssache dieser Personen vor dem eigenen Gericht in den Ausstand zu treten haben beziehungsweise ein Ersatzgericht einzusetzen ist (AB 00 4, AB 06 10, JAK 10 42),