– dass in allen anderen Fällen die Justizaufsichtskammer hingegen ohne weitergehende Prüfung der Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO nur darüber zu befinden hat, ob dem Ausstand durch eine ausserordentliche Besetzung des Spruchkörpers oder seine gänzliche Ersetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 13 Abs. 2 EGzZPO in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 GOG; vgl. zum Ganzen statt vieler den Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 13 7 vom 28. Mai 2013),