Seite 2 — 5 – dass die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Prüfung, ob gegen eine oder mehrere Justizpersonen des gleichen Bezirksgerichts Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ff. ZPO gegeben sind, nicht bei der Justizaufsichtskammer liegt, sondern beim Bezirksgericht (Art. 13 Abs. 1 lit. a EGzZPO, mit Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht respektive an seine auf dem entsprechenden Rechtsgebiet der Hauptsache eingesetzte Kammer, vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 7 EGzZPO in Verbindung mit Art. 5 ff. KGV),