{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-14_2014-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769b81e9a16e75288596b5950b1a5bbc3afbeb4e31c8ee3427acb79a8fc03b98feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769b81e9a16e75288596b5950b1a5bbc3afbeb4e31c8ee3427acb79a8fc03b98feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_14", "Checksum": "5d68a6ecc8ad5ffadfe313c46edb7817"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 29.04.2014 JAK 2014 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 29.04.2014 JAK 2014 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:45:28", "Checksum": "17569f8ea99feb1235526f4e5a243b92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 29.04.2014 JAK 2014 14\nRegeste:\nEinsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 29. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 14 14 30. April 2014\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Brunner\nRichterIn Schlenker und Michael Dürst\nAktuar Wolf\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\ndes B e z i r k s g e r i c h t s X . _ _ _ _ _ , Gesuchsteller,\n\nim Verfahren\n\nA._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 1, 7001\nChur,\ngegen\nB._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11,\n7002 Chur, und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos, Via\nMaistra 24, 7500 St. Moritz,\n\nbetreffend Einsetzung eines unabhängigen Gerichts,\nhat die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Gesuchs des Bezirksgerichts X._____ vom 10. April 2014, der Stellungnahme von C._____ vom 14. April 2014, der Stellungnahme von A._____ vom\n23. April 2014 sowie der Stellungnahme von B._____ vom 23. April 2014, nach\nEinsicht in die übrigen Akten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,\n\n– dass A._____ am 8. April 2014 gegen C._____ und B._____ beim Bezirksgericht X._____ ein Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters in der Erbschaftssache des am 28. Februar 2008 verstorbenen D._____ sel. stellte,\n\n– dass das Bezirksgericht X._____ mit Eingabe vom 10. April 2014 an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden gelangte und um\nEinsetzung eines unabhängigen Gerichts ersuchte,\n\n– dass darin ausgeführt wurde, B._____ sei die Kanzleichefin des Bezirksgerichts X._____ und arbeite daher täglich mit dem Präsidium und dem Aktuariat\neng zusammen,\n\n– dass B._____ an den jeweiligen Sitzungstagen auch mit den übrigen Richtern\nzu tun habe und das Verhältnis über eine einfache Bekanntschaft hinausgehe,\n\n– dass C._____ am 14. April 2014 mitteilte, sie habe gegen die Einsetzung eines unabhängigen Gerichts keine Einwände, wobei es sinnvoll wäre, wenn\ndas Bezirksgericht Y._____ eingesetzt würde, womit für alle drei Rechtsvertreter die Distanzen ungefähr gleich wären,\n\n– dass A._____ sich am 23. April 2014 vernehmen liess und sich damit einverstanden erklärte, wenn das Bezirksgericht Y._____ als zuständiges und unabhängiges Gericht eingesetzt werde,\n\n– dass sich B._____ am 23. April 2014 ebenfalls dem Vorschlag zur Einsetzung\ndes Bezirksgerichts Y._____ anschloss,\n\n– dass für die Ernennung eines Erbenvertreters im Sinne von Art. 602 Abs. 3\nZGB als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Einzelrichter am\nBezirksgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (Art. 249 lit. c Ziff. 3\nZPO, Art. 248 lit. e ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO; vgl. Verfügung des\nVorsitzenden der I. Zivilkammer ZK1 13 98 vom 6. Januar 2014 E. 1.c),\n\nSeite 2 — 5\n– dass die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Prüfung, ob gegen eine oder mehrere Justizpersonen des gleichen Bezirksgerichts Ausstandsgründe gemäss\nArt. 47 ff. ZPO gegeben sind, nicht bei der Justizaufsichtskammer liegt, sondern beim Bezirksgericht (Art. 13 Abs. 1 lit. a EGzZPO, mit Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht respektive an seine auf dem entsprechenden\nRechtsgebiet der Hauptsache eingesetzte Kammer, vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO,\nArt. 319 ZPO, Art. 7 EGzZPO in Verbindung mit Art. 5 ff. KGV),\n\n– dass im Gegensatz zur Strafprozessordnung die Zivilprozessordnung nicht\nvorsieht, dass beim - wie hier - unbestritten gebliebenen Ausstand - je nach\nAusstandsgrund - gleichwohl eine gerichtliche Überprüfung des Ausstandsbegehrens zu erfolgen hat, womit die Justizaufsichtskammer grundsätzlich an\nden erklärten Ausstand eines Bezirksgerichts als Gerichtskörper gebunden ist,\n\n– dass eine solche Bindungswirkung sich höchstens dann verneinen lässt, wenn\nder Ausstand offensichtlich nur zum Zweck einer unzulässigen Verlagerung\nder Zuständigkeit vorgeschoben wird, weil diesfalls die Justizaufsichtskammer\naus aufsichtsrechtlichen Gründen einzuschreiten hat,\n\n– dass in allen anderen Fällen die Justizaufsichtskammer hingegen ohne weitergehende Prüfung der Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO nur darüber zu\nbefinden hat, ob dem Ausstand durch eine ausserordentliche Besetzung des\nSpruchkörpers oder seine gänzliche Ersetzung Rechnung zu tragen ist (Art.\n13 Abs. 2 EGzZPO in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 GOG; vgl. zum Ganzen\nstatt vieler den Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 13 7 vom 28. Mai\n2013),\n\n– dass das Kantonsgericht noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 die Praxis begründet hat, wonach bereits das\nrechtliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Richtern und den meist mit\nöffentlich-rechtlichem Dienstvertrag angestellten, weisungsgebunden arbeitenden Gerichtsschreibern und Kanzleiangestellten dazu führt, dass Richter in\nder Rechtssache dieser Personen vor dem eigenen Gericht in den Ausstand\nzu treten haben beziehungsweise ein Ersatzgericht einzusetzen ist (AB 00 4,\nAB 06 10, JAK 10 42),\n\n"}