– dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- auf die Staatskasse zu nehmen sind, Seite 3 — 4 erkannt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und für die Behandlung des Rechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichts X._____ gegen X._____ in der Betreibung Nr. _____ wird der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja für zuständig erklärt. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.