– dass die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG das Gericht eines benachbarten Sprengels als zuständig zu erklären hat, wenn sich die Besetzung der zuständigen Instanz eines Bezirksgerichts mit seinen eigenen Richtern als unmöglich erweist, – dass diesen Vorgaben vorliegend durch die Übertragung der Zuständigkeit an den Einzelrichter in Rechtsöffnungsverfahren des Bezirksgerichts Maloja Rechnung getragen wird, – dass, nachdem sich das Gesuch als offensichtlich begründet erweist, der vorliegende Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,