– dass in dem vom Bezirksgericht X._____ angestrengten Betreibungsverfahren für die ausstehenden Gerichts- und Betreibungskosten gegen den im selben Gerichtssprengel wohnenden Schuldner aufgrund des Eigeninteresses offen- Seite 2 — 4 sichtlich weder dessen präsidierende Mitglieder noch andere Personen dieser Justizbehörde als Rechtsöffnungsrichter wirken können,