– dass X._____ mit Verfügung vom 2. April 2014 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt wurde, X._____ auf eine solche indes verzichtete, – dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich das vom Bezirksgericht X._____ gestellte Gesuch um Bestellung eines unabhängigen Gerichts bildet, über welches die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) zu befinden hat,